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Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe

Als Faustregel gilt:

Wenn das 3fache Nettoeinkommen beider Ehegatten einen Betrag von 4.000,- € nicht übersteigt, kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) für die Scheidung bestehen. Selbstverständlich ist auch von Bedeutung, ob Verbindlichkeiten (Darlehen, Ratenkredite, sonstige Schulden) bestehen und wie sich die familiären Verhältnisse gestalten.

Bevor Sie unser Auftragsformular zur Scheidung ausfüllen möchten wir Ihnen noch folgendes mitteilen:

Nach Auftragserteilung erhalten Sie per E-Mail ein Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfahrenskostenhilfe) und eine Vollmacht. Das Formular füllen Sie bitte aus und die Vollmacht muss unterzeichnet werden, damit wir Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) beantragen können. Informationen zur weiteren Vorgehensweise erhalten Sie mit unserer Begrüßungsmail.

Sollten Sie sich während der Scheidung entschließen, die Scheidung zurückziehen zu wollen, ist dies jederzeit möglich.

Sie entscheiden allein.

Während der Scheidung haben Sie jederzeit die Gelegenheit uns persönlich zu kontaktieren und Fragen zu stellen.
Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) wird bei Vorliegen der Voraussetzuungen problemlos bewilligt.

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